Wiedererteilung
Führerscheinentzug – und was nun?
Ob Alkohol oder Drogen am Steuer oder eine zu hohe Punktzahl in Flensburg – für den Führerscheinentzug gibt es die verschiedensten Gründe. Vor allem, wenn man beruflich auf sein Auto angewiesen ist, kann es ein großess Problem darstellen, wenn man den Führerschein abgeben muss. Daher ist es wichtig, sich frühestmöglich über Auflagen und entsprechende Möglichkeiten zu informieren, um so schnell es geht wieder mobil zu sein.
Die Sperrfrist beim Führerscheinentzug
Wurde der Führerschein wegen begangener Delikte entzogen, wird eine anschließende Sperrfrist festgelegt. Sie bezeichnet die Wartefrist, in der es nicht möglich ist, einen neuen Führerschein zu beantragen. Die Länge dieser Frist variiert je nach Einzelfall zwischen 3 Monaten und 5 Jahren, ist im Durchschnitt jedoch zwischen 9 und 11 Monate lang. Ist diese Sperrfrist abgelaufen, kann man den Führerschein wiederbekommen, indem man einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrberechtigung stellt.
Die Verkürzung der Sperrfrist
Eine Verkürzung der Sperrfrist ist nicht bei allen Gerichten möglich. Damit überhaupt eine Chance darauf besteht, können freiwillig Schulungsmaßnahmen wie Nachschulung oder verkehrspsychologische Beratung wahrgenommen werden. Dann muss bei Gericht ein Antrag auf Sperrfristverkürzung gestellt werden.In manchen Fällen ist dadurch eine Kürzung der Sperrfrist um 1-3 Monate möglich. Im Einzelfall kann eine Sperrfrist damit schon vor ihrem Ablauf aufgehoben werden. Wurde in den vergangenen 3 Jahren bereits eine Sperrfrist verhängt, muss die aktuelle Zwangspause mindestens 1 Jahr andauern.
Die Führerschein-Neuerteilung
Die Neuerteilung des Führerscheins erfolgt nicht automatisch, sondern muss beantragt werden. Dies sollte man frühzeitig tun, da die Bearbeitung oft einige Zeit in Anspruch nimmt – frühestens 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist ist die Beantragung möglich. Meist wird die F+hrerschein-Wiedererteilung an bestimmte Bedingungen und Auflagen – wie eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) oder die Teilnahme an einem Aufbauseminar – geknüpft. Auch gilt es sich rechtzeitig zu kümmern, da Termine oft auf lange Zeit ausgebucht sind. Bei Eingang des Antrags prüft die Fahrerlaubnisbehörde, ob alle geforderten Maßnahmen erfüllt wurden. Ist dies der Fall, steht einer Führerschein-Wiederereilung nichts mehr im Wege. Welche Kosten dabei anfallen und welche Unterlagen man benötigt, variiert je nach Bundesland.
Fahrverbot oder Führerscheinentzug?
Zunächst einmal gilt es zu unterscheiden, was im Volksmund oftmals synonym verwendet wird: Führerscheinentzug und Fahrverbot bezeichnen nicht das Gleiche. Das Fahrverbot ist zeitlich begrenzt, es kann lediglich für 1-3 Monate ausgesprochen werden. Zudem hat man bei erstmaliger Erteilung eines fahrverbots die Möglichkeit, zum Führerscheinabgeben die Frist von 4 Monaten zu beanspruchen, das Verbot tritt nicht sofort in Kraft. Möglich ist die Abgabe bei einer Behörde oder per Einschreiben. Nach Ablauf der verhängten Zeit kann man den Führerschein wieder abholen oder sich zuschicken lassen.
Im Gegensatz dazu gibt man bei dem Führerscheinentzug nicht nur das Dokument ab, sondern die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen an sich. Das bedeutet,nach Ableistung muss der Führerschein erst neu erteilt werden. Um den Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen die Führerscheinstelle keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, gibt es die Sperrfrist. Sie bezeichnet die Wartefrist, an welche die Fahrerlaubnisbehörde gebunden ist. Hinzu kommen zudem oft bestimmte, kostspielige Auflagen, die vorher erfüllt werden müssen.
Wann wird der Führerschein entzogen?
Der Führerscheinentzug zählt zu den schwersten Strafen für Fehlverhalten im Straßenverkehr und soll die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleisten. Von ihm wird Gebrauch gemacht, wenn sich ein Fahrer als „ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen“ (§3, Absatz 1, StVG) erweist.
Doch ab wann ist der Führerschein weg? Zu den häufigsten Gründen gehören folgende:
– Alkohol und Drogen
– 8 Punkte in Flensburg
– Geschwindigkeitsüberschreitung
– Fehlverhalten in der Probezeit
– Fahrerflucht